Handhabung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Wurden Sie durch einen privaten Arbeitsvermittler erfolgreich vermittelt, ist ihm das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) so rechtzeitig auszuhändigen, dass er seinen Vergütungsanspruch zeitnah gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen kann. Der private Arbeitsvermittler hat Anspruch auf die Auszahlung der ersten Rate der Vergütung, wenn Ihre Beschäftigungsdauer sechs Wochen betragen hat. Sie können bereits ab Beginn Ihrer Beschäftigungsaufnahme das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgtuscheines (AVGS) dem privaten Arbeitsvermittler zuleiten.
Kann der private Arbeitsvermittler seinen Rechtsanspruch auf die Vermittlungsvergütung nur deshalb nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen, weil Sie ihm das Original des AVGS nicht spätestens nach sechs Wochen Beschäftigung zur Verfügung stellen, kann er eventuell rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.