Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere Arbeitsuchenden einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o.a. unter Angabe der Kundennummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.
Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein genannte Betrag.
Mit der Annahme eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o.a. geltend machen.
Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Unsere Empfehlungen
- Beantragen Sie zur Unterstützung Ihrer Arbeitssuche bei Ihrem Leistungsträger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
- eine eventuelle Ablehnung lassen Sie sich bitte in jedem Fall schriftlich begründen
- beachten Sie die zeitliche Befristung Ihres AVGS und beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
- achten Sie auf die Zertifizierung Ihres privaten Arbeitsvermittlers
- fragen Sie auch nach Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 1 (AVGS1) zur Unterstützung Ihrer Aktivierung und nach Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 3 (AVGS3) für eine Trainingsmaßnahme bei einem Arbeitgeber
Flyer zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS - hier downloaden
Für weitere Probleme und Fragen bei der Antragsstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) wenden Sie sich vertrauensvoll an die Experten - an uns.
Gültigkeit
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann bis zu 6 Monate befristet werden.
Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs bzw. bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II: Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben bzw. hilfebedürftig nach § 7 ff. SGB II sind. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II endet auch die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.
Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können: Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verliert ebenfalls seine Gültigkeit, wenn die Anspruchsvoraussetzung des § 45 SGB III wegfällt. Dies ist der Fall wenn, Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb nicht mehr Arbeitssuchend gemeldet sind.
Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit veranlassen: Haben Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können nicht mehr über den AVGS abgerechnet werden. Stellt der private Arbeitsvermittler dennoch einen Antrag auf Auszahlung der Vergütung, muss die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle prüfen, ob Sie den privaten Arbeitsvermittler über den Wegfall der Gültigkeit informiert haben und ob die Vergütung deshalb ggf. von Ihnen zurückgefordert werden muss.
Handhabung
Wurden Sie durch einen privaten Arbeitsvermittler erfolgreich vermittelt, ist ihm das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) so rechtzeitig auszuhändigen, dass er seinen Vergütungsanspruch zeitnah gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen kann. Der private Arbeitsvermittler hat Anspruch auf die Auszahlung der ersten Rate der Vergütung, wenn Ihre Beschäftigungsdauer sechs Wochen betragen hat. Sie können bereits ab Beginn Ihrer Beschäftigungsaufnahme das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgtuscheines (AVGS) dem privaten Arbeitsvermittler zuleiten.
Kann der private Arbeitsvermittler seinen Rechtsanspruch auf die Vermittlungsvergütung nur deshalb nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen, weil Sie ihm das Original des AVGS nicht spätestens nach sechs Wochen Beschäftigung zur Verfügung stellen, kann er eventuell rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Abschluss des Vermittlungsvertrages
Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages sollten Sie folgendes beachten:
Privatrechtlicher Vertrag Der Vermittlungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem privaten Arbeitsvermittler. Es handelt sich nicht um ein Dokument Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle. Eine vertragsrechtliche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Die Inhalte des Vertrages unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, soweit die Regelungen der §§ 296 ff. in Verbindung mit § 45 SGB III nicht umgangen werden. In das Vertragsverhältnis selbst greift die Bundesagentur für Arbeit nicht ein.
Der Vermittlungsvertrag muss insbesondere folgende Voraussetzungen des § 296 SGB III erfüllen:
- Schriftform (mündliche Absprachen gelten nicht)
- die Höhe der Vermittlungsvergütung muss konkret (in Euro) im Vertrag angegeben sein (der Verweis auf die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein angegebene Höhe ist ausreichend)
Einschaltung mehrerer privater Arbeitsvermittler Sie können mehrere private Arbeitsvermittler mit Ihrer Vermittlung beauftragen. Deshalb dürfen in einem Vermittlungsvertrag keine Regelungen enthalten sein, die die Einschaltung weiterer privater Arbeitsvermittler ausschließt. Eine derartige Einschränkung wäre unwirksam.
Kosten Die Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers mit der Vermittlung ist für Sie kostenlos, wenn die entsprechenden rechtlichen Bedingungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins im Vermittlungsvertrag enthalten sind und Sie zum Zeitpunkt der Vermittlung im Besitzt eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines sind.
Mit der Vermittlungsvergütung sind alle Kosten des privaten Arbeitsvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung abgedeckt. Das gilt auch, wenn z.B. der private Arbeitsvermittler im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Bewerbungsunterlagen für Sie erstellt oder bereits vorhandene überarbeitet.
Werden für solche Leistungen spezielle Bearbeitungs- bzw. Aufwandsentschädigungen durch den privaten Arbeitsvermittler geltend gemacht, müssen Sie diesen nicht nachkommen; auch besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen durch die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle.
Hinweise zu Vertragsinhalten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsverträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Da durch die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine vertragsrechtliche Prüfung erfolgt, bitten wir Sie im eigenen Interesse auf folgende mögliche Textpassagen im Vermittlungsvertrag besonders zu achten. Sollten diese enthalten sein, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
Der AVGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selber kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt. Der AVGS-Inhaber muss eine „Strafe“ zahlen, wenn er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung (z.B. Mitteilungspflicht) nicht nachkommt.
Sind solche oder ähnliche Textpassagen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, in den abgeschlossenen Vermittlungsverträgen enthalten, sind lediglich diese Passagen unwirksam, nicht jedoch der gesamte Vermittlungsvertrag. Da diese Passagen zur Kostenerstattung unwirksam sind, müssen Sie einer finanziellen Forderung des privaten Arbeitsvermittlers nicht nachkommen.
Weitere Antworten auf Ihre Fragen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein finden Sie auch in unserer Rubrik "Wissenswertes".