Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann bis zu 6 Monate befristet werden.
Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs bzw. bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II:
Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben bzw. hilfebedürftig nach § 7 ff. SGB II sind. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II endet auch die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.
Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können:
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verliert ebenfalls seine Gültigkeit, wenn die Anspruchsvoraussetzung des § 45 SGB III wegfällt. Dies ist der Fall wenn, Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb nicht mehr Arbeitssuchend gemeldet sind.
Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit veranlassen:
Haben Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können nicht mehr über den AVGS abgerechnet werden. Stellt der private Arbeitsvermittler dennoch einen Antrag auf Auszahlung der Vergütung, muss die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle prüfen, ob Sie den privaten Arbeitsvermittler über den Wegfall der Gültigkeit informiert haben und ob die Vergütung deshalb ggf. von Ihnen zurückgefordert werden muss.