Wir sehen unsere Verantwortung darin, Menschen zu unterstützen, die unsere Hilfe bei der Personal- und Arbeitssuche benötigen und verstehen uns als Ansprechpartner für Unternehmen bei ihrer Suche nach geeignetem Personal.
Abschluss eines Vermittlungsvertrages
Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages sollten Sie folgendes beachten:
Privatrechtlicher Vertrag
Der Vermittlungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem privaten Arbeitsvermittler. Es handelt sich nicht um ein Dokument Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle. Eine vertragsrechtliche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Die Inhalte des Vertrages unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, soweit die Regelungen der §§ 296 ff. in Verbindung mit § 45 SGB III nicht umgangen werden. In das Vertragsverhältnis selbst greift die Bundesagentur für Arbeit nicht ein.
Der Vermittlungsvertrag muss insbesondere folgende Voraussetzungen des § 296 SGB III erfüllen:
- Schriftform (mündliche Absprachen gelten nicht)
- die Höhe der Vermittlungsvergütung muss konkret (in Euro) im Vertrag angegeben sein (der Verweis auf die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein angegebene Höhe ist ausreichend)
Einschaltung mehrerer privater Arbeitsvermittler
Sie können mehrere private Arbeitsvermittler mit Ihrer Vermittlung beauftragen. Deshalb dürfen in einem Vermittlungsvertrag keine Regelungen enthalten sein, die die Einschaltung weiterer privater Arbeitsvermittler ausschließt. Eine derartige Einschränkung wäre unwirksam.
Kosten
Die Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers mit der Vermittlung ist für Sie kostenlos, wenn die entsprechenden rechtlichen Bedingungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins im Vermittlungsvertrag enthalten sind und Sie zum Zeitpunkt der Vermittlung im Besitzt eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines sind.
Mit der Vermittlungsvergütung sind alle Kosten des privaten Arbeitsvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung abgedeckt. Das gilt auch, wenn z.B. der private Arbeitsvermittler im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Bewerbungsunterlagen für Sie erstellt oder bereits vorhandene überarbeitet.
Werden für solche Leistungen spezielle Bearbeitungs- bzw. Aufwandsentschädigungen durch den privaten Arbeitsvermittler geltend gemacht, müssen Sie diesen nicht nachkommen; auch besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen durch die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle.
Hinweise zu Vertragsinhalten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsverträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Da durch die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine vertragsrechtliche Prüfung erfolgt, bitten wir Sie im eigenen Interesse auf folgende mögliche Textpassagen im Vermittlungsvertrag besonders zu achten. Sollten diese enthalten sein, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
Der AVGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selber kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt.
Der AVGS-Inhaber muss eine „Strafe“ zahlen, wenn er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung (z.B. Mitteilungspflicht) nicht nachkommt.
Sind solche oder ähnliche Textpassagen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, in den abgeschlossenen Vermittlungsverträgen enthalten, sind lediglich diese Passagen unwirksam, nicht jedoch der gesamte Vermittlungsvertrag. Da diese Passagen zur Kostenerstattung unwirksam sind, müssen Sie einer finanziellen Forderung des privaten Arbeitsvermittlers nicht nachkommen.